Der Widerruf erfolgte ausschliesslich angesichts der seither eingetretenen Verände­ rungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die offenbar ein Festhalten an der Waldfeststellungsverfügung sinnlos erscheinen lassen. Damit kann aber nicht von einer Anerkennung des Rekurses durch die Vor­ instanz gesprochen werden und damit auch nicht von einem Obsiegen 6 A. Verwaltungsentscheide 1345 des Rekurrenten. Dementsprechend ist der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. RRB vom 8.2.2000