Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah­ ren (VwVG; bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemein­ debehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsie­ genden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient­ schädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen of­ fensichtlichen Bagatellfall handelt. Als obsiegend gilt grundsätzlich auch die Partei, deren Rekurs gegenstandslos wird, weil die Vorin­ stanz ihren Entscheid im Sinne der Rekursanträge zurücknimmt (RRB vom 26. Oktober 1999 in Sachen A.B., E. 2c).