A. Verwaltungsentscheide 1345 Gemeindekasse zuzusprechen (Art. 13 Abs. 3 VwVG). Die vorgelegte Kostennote ist nicht zu beanstanden. RRB vom 26.10.1999 1345 Parteientschädigung. Kein Anspruch auf Parteieentschädigung, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund von Tatsachen zurück­ nimmt, die erst im Rekursverfahren geschaffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 VwVG).