, Zürich 1998, S. 243, Rz. 684; Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 145, Rz. 255). Der Rekurrentin ist somit für das Ver­ fahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung zu Lasten der 5 A. Verwaltungsentscheide 1345 Gemeindekasse zuzusprechen (Art. 13 Abs. 3 VwVG). Die vorgelegte Kostennote ist nicht zu beanstanden. RRB vom 26.10.1999 1345