Angesichts des­ sen kann die Verweigerung einer Parteientschädigung nicht als will­ kürlich bezeichnet werden. c) Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist es dagegen üb­ lich, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Vorinstanz den Rekurs an­ erkennt, indem sie ihren Entscheid im Sinne des Rekursantrags wider­ ruft; ungeachtet der konkreten Motive, die zum Widerruf geführt ha­ ben, gilt die Vorinstanz in diesem Fall als unterliegende Partei (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 243, Rz. 684;