An dieser Praxis durfte der Ge­ meinderat auch im vorliegenden Fall festhalten. Zwar mag die Rekur­ rentin den Verweis durch die Schulkommission als schwerwiegend empfunden haben; objektiv handelte es sich aber nicht um eine Sache von existentieller Bedeutung. Das Verfahren bot zudem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, so dass es der Rekurrentin durchaus zumutbar gewesen wäre, die Ver­ folgung ihrer Interessen selbständig wahrzunehmen. Angesichts des­ sen kann die Verweigerung einer Parteientschädigung nicht als will­ kürlich bezeichnet werden.