Diese Kann-Bestimmung stellt die Zusprache einer Parteientschädigung in das pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht es ihr frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzt (AR GVP 9/1997, Nr. 2157). b) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist es im Rechtsmittelverfahren vor dem Gemeinderat nicht üblich, eine Parteientschädigung zuzusprechen. An dieser Praxis durfte der Ge­ meinderat auch im vorliegenden Fall festhalten.