liehe Verfahren und das Verfahren vor dem Regierungsrat Anspruch auf Parteientschädigung hat. a) Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teil­ weise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Diese Kann-Bestimmung stellt die Zusprache einer Parteientschädigung in das pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz.