Der Regierungsrat gab diesem Antrag teilweise statt: 2. Mit dem Widerruf der Disziplinarmassnahme durch den Gemein­ derat wurde der Rekurs im Hauptantrag gegenstandslos (vgl. Hans- Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, Vorbemerkungen zu Art. 18 - 29, N 2). Zu entscheiden bleibt, ob die Rekurrentin für das vorinstanz- 4 A. Verwaltungsentscheide 1344