Eine Primarlehrerin erhielt von der kommunalen Schulkommission einen disziplinarischen Verweis und focht diesen erfolglos mit Rekurs beim Gemeinderat an. Nachdem sie den Entscheid des Gemeinde­ rates an den Regierungsrat weitergezogen hatte, kündigte sie ihre Stellung, worauf der Gemeinderat seinen Entscheid „infolge Gegen­ standslosigkeit" in Wiedererwägung zog und die Disziplinarmassnahme aufhob. Die Primarlehrerin machte nun geltend, dass ihr so­ wohl für das Verfahren vor dem Gemeinderat als auch für jenes vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Der Regierungsrat gab diesem Antrag teilweise statt: