Entscheid der Baudirektion vom 10.5.1999 1344 Parteientschädigung. Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat ist es üblich, der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuzuspre­ chen (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Das gilt in der Regel auch dann, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid zurückzieht.