darüber befinden müsste, was zu einer wesentlichen Verkürzung des Instanzenzuges führen würde, und somit der parteiliche Anspruch auf eine vollständige Überprüfung durch eine Rekursinstanz im konkreten Fall nicht gewährleistet wäre. Ferner muss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im vor­ liegenden Fall auch deshalb gelten, da es unter anderem darum geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen nachzuholen und in solchen Fällen die Aufhebung des Entscheides und die Rück­ weisung an die Vorinstanz die Regel Ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 11 zu Art. 52).