Hätte der Gläubiger bereits gegen den Arrestbe­ fehl, mit dem sein Arrestbegehren zum grossen Teil abgewiesen wor­ den war, das zutreffende Rechtsmittel eingelegt, wäre er schon da­ mals beim Einzelrichter des Obergerichts gelandet. Unter diesen Um­ ständen war auf die Appellation einzutreten. OGP 1.9.1999 150