Damit hatte sie das Arrestbegehren des Gläubigers im wesentlichen abgewiesen. Gegen die Ablehnung eines Arrestbegehrens war, entgegen der anders lautenden Rechts­ mittelbelehrung, nicht bundesrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 278 SchKG zu erheben, sondern gemäss Art. 9 Ziff. 2 ZPO an den Einzelrichter des Obergerichts zu appellieren. Eine falsche Rechtsmit­ telbelehrung soll einem Rechtssuchenden, der sich auf sie verlassen durfte, nicht schaden. Hätte der Gläubiger bereits gegen den Arrestbe­ fehl, mit dem sein Arrestbegehren zum grossen Teil abgewiesen wor­ den war, das zutreffende Rechtsmittel eingelegt, wäre er schon da­ mals beim Einzelrichter des Obergerichts gelandet.