Seine Einsprache ist abgewiesen worden. Damit hat sich der Schuldner ab­ gefunden, hat er doch in seiner Appellationsantwort vom 16. August 1998 Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt. Damit hat es sein Bewenden. Der Gläubiger verlangte in seinem Arrestbegehren einen Arrest für die Summe von Fr. 8'287.90 nebst Zins zu 8% auf Fr. 7'641.-- seit 1. November 1991. Die Vorinstanz erteilte den Arrest lediglich für eine Forderungssumme von Fr. 950.--. Damit hatte sie das Arrestbegehren des Gläubigers im wesentlichen abgewiesen.