Aus den Erwägungen: In prozessualer Hinsicht ist folgendes festzuhalten: W er durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann nach Art. 278 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen, nachdem er von dessen An­ ordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid ist die Appellation an den Einzelrich­ ter des Obergerichts zulässig (Art. 8 Ziff. 8 lit. b der Zivilprozessord­ nung, ZPO, bGS 231.1). Eine Appellation hat nur der Gläubiger einge­ reicht. Durch den Arrestbefehl der Vorinstanz vom 8. Mai 1998 war der Schuldner betroffen. Er hatte dagegen Einsprache erhoben. Seine Einsprache ist abgewiesen worden.