4 (ausländischer Wohnsitz) und Ziff. 5 (provisorischer/definitiver Verlustschein) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) angegeben und der Erbteil des Schuldners am Nachlass seiner Mutter als Arrestgegenstand bezeichnet. Gegen diesen Arrestbefehl haben beide Parteien Einsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG erhoben. Der Gläubiger verlangte die Erhöhung der Arrestsumme auf Fr. 8’287.90. Der Schuldner die Aufhebung des Arrestes. Mit Ent­ scheid vom 17. Juni 1998 hat das Kantonsgerichtspräsidium beide Einsprachen abgewiesen und seinen Arrestbefehl vom 8. Mai 1998 bestätigt.