Der Schuldner ist zusammen mit drei Brüdern ihr Erbe. In der Zwischenzeit hatte der Schuldner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, weshalb der Gläubiger am 5. Mai 1998 ein Arrestbegehren gegen den Schuldner für das restliche Darlehen und die Zinsen eingereicht hat. Am 8. Mai 1998 hat das Kantonsgerichtspräsidium einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt erlassen. Die Forderungssumme lautete auf Fr. 950.-- . Als Arrestgründe wurden Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 (ausländischer Wohnsitz) und Ziff.