In dieser Betreibung wurde eine Lohnpfändung verfügt. Nach Ablauf des Pfändungsjahres hatte das Betreibungsamt am 31. Oktober 1991 den grösseren Teil des betriebenen Darlehensbe­ trages von Fr. 10’050.-- zuzüglich die Betreibungskosten von Fr. 191.30 dem Gläubiger überwiesen. Der mitbetriebene und eben­ falls vollstreckbare Darlehenszins von 8% seit 25.02.1983 war beim Ablauf des Pfändungsjahres noch offen. Im Jahre 1997 ist die Mutter des Schuldners verstorben. Der Schuldner ist zusammen mit drei Brüdern ihr Erbe.