Sachverhalt: R. gewährte K. im Jahre 1983 zwei Darlehen in der Höhe von ins­ gesamt Fr. 11 '000.--. In den beiden Darlehensverträgen war ein Dar­ lehenszins von 8% vereinbart worden. Im Jahre 1988 hatte der Gläu­ biger die Rückzahlung des Darlehens ein erstes Mal betrieben. Nach dem vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag hatte der Gläubiger seine Forderung beim Vermittleramt eingeklagt. Die Parteien konnten sich einigen. In der Folge kam es zur zweiten Betreibung gegen den Schuldner K. In dieser Betreibung wurde eine Lohnpfändung verfügt.