B. Gerichtsentscheide 3330 3330 A rrestbefehl. Rechtsmittel (Art. 278 Abs. 1 SchKG, Art. 9 Ziff. 2 ZPO). Sachverhalt: R. gewährte K. im Jahre 1983 zwei Darlehen in der Höhe von ins­ gesamt Fr. 11 '000.--. In den beiden Darlehensverträgen war ein Dar­ lehenszins von 8% vereinbart worden. Im Jahre 1988 hatte der Gläu­ biger die Rückzahlung des Darlehens ein erstes Mal betrieben. Nach dem vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag hatte der Gläubiger seine Forderung beim Vermittleramt eingeklagt. Die Parteien konnten sich einigen. In der Folge kam es zur zweiten Betreibung gegen den Schuldner K. In dieser Betreibung wurde eine Lohnpfändung verfügt. Nach Ablauf des Pfändungsjahres hatte das Betreibungsamt am 31. Oktober 1991 den grösseren Teil des betriebenen Darlehensbe­ trages von Fr. 10’050.-- zuzüglich die Betreibungskosten von Fr. 191.30 dem Gläubiger überwiesen. Der mitbetriebene und eben­ falls vollstreckbare Darlehenszins von 8% seit 25.02.1983 war beim Ablauf des Pfändungsjahres noch offen. Im Jahre 1997 ist die Mutter des Schuldners verstorben. Der Schuldner ist zusammen mit drei Brüdern ihr Erbe. In der Zwischenzeit hatte der Schuldner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, weshalb der Gläubiger am 5. Mai 1998 ein Arrestbegehren gegen den Schuldner für das restliche Darlehen und die Zinsen eingereicht hat. Am 8. Mai 1998 hat das Kantonsgerichtspräsidium einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt erlassen. Die Forderungssumme lautete auf Fr. 950.-- . Als Arrestgründe wurden Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 (ausländischer Wohnsitz) und Ziff. 5 (provisorischer/definitiver Verlustschein) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) angegeben und der Erbteil des Schuldners am Nachlass seiner Mutter als Arrestgegenstand bezeichnet. Gegen diesen Arrestbefehl haben beide Parteien Einsprache im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG erhoben. Der Gläubiger verlangte die Erhöhung der Arrestsumme auf Fr. 8’287.90. Der Schuldner die Aufhebung des Arrestes. Mit Ent­ scheid vom 17. Juni 1998 hat das Kantonsgerichtspräsidium beide Einsprachen abgewiesen und seinen Arrestbefehl vom 8. Mai 1998 bestätigt. 149 B. Gerichtsentscheide 3330 Aus den Erwägungen: In prozessualer Hinsicht ist folgendes festzuhalten: W er durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann nach Art. 278 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen, nachdem er von dessen An­ ordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid ist die Appellation an den Einzelrich­ ter des Obergerichts zulässig (Art. 8 Ziff. 8 lit. b der Zivilprozessord­ nung, ZPO, bGS 231.1). Eine Appellation hat nur der Gläubiger einge­ reicht. Durch den Arrestbefehl der Vorinstanz vom 8. Mai 1998 war der Schuldner betroffen. Er hatte dagegen Einsprache erhoben. Seine Einsprache ist abgewiesen worden. Damit hat sich der Schuldner ab­ gefunden, hat er doch in seiner Appellationsantwort vom 16. August 1998 Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt. Damit hat es sein Bewenden. Der Gläubiger verlangte in seinem Arrestbegehren einen Arrest für die Summe von Fr. 8'287.90 nebst Zins zu 8% auf Fr. 7'641.-- seit 1. November 1991. Die Vorinstanz erteilte den Arrest lediglich für eine Forderungssumme von Fr. 950.--. Damit hatte sie das Arrestbegehren des Gläubigers im wesentlichen abgewiesen. Gegen die Ablehnung eines Arrestbegehrens war, entgegen der anders lautenden Rechts­ mittelbelehrung, nicht bundesrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 278 SchKG zu erheben, sondern gemäss Art. 9 Ziff. 2 ZPO an den Einzelrichter des Obergerichts zu appellieren. Eine falsche Rechtsmit­ telbelehrung soll einem Rechtssuchenden, der sich auf sie verlassen durfte, nicht schaden. Hätte der Gläubiger bereits gegen den Arrestbe­ fehl, mit dem sein Arrestbegehren zum grossen Teil abgewiesen wor­ den war, das zutreffende Rechtsmittel eingelegt, wäre er schon da­ mals beim Einzelrichter des Obergerichts gelandet. Unter diesen Um­ ständen war auf die Appellation einzutreten. OGP 1.9.1999 150