Er unterliess es schlicht, dieser ent­ scheidenden Frage nachzugehen. Soweit er behauptet, die Arbeiten abgeschlossen zu haben, als sich im Pumpenschacht sauberes Was­ ser befunden habe, muss er sich eine ungenügende Kontrolle vorwer­ fen lassen. Die Vorinstanz hat zu unrecht ein fahrlässiges Verhalten verneint. N. ist deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. OGer 27.1.1998 3320 A ngepasste G eschw indigkeit. Kollision beim Kreuzen auf schnee­ bedeckter Strasse (Art. 32 Abs. 1 SVG).