der pflichtgemässen Sorgfalt nicht vorhersehbar ist. Die Vorherseh­ barkeit beurteilt sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Tä­ ters. Vorliegend handelte der Angeklagte als Angestellter einer auf Rohr­ reinigung spezialisierten Firma, so dass von ihm besondere Umsicht zu verlangen ist. Um so unverständlicher ist es, dass er sich weder aufgrund von Plänen oder Rückfragen bei der Bauführung über die genaue Beschaffenheit der Entwässerung und über Verlauf und Funk­ tion der Leitungsanlage inkl. Pumpe ins Bild setzte.