Fahrlässig handelt jemand, wenn seine Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich­ tigkeit nicht bedacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Umgang mit Gewässern gebotenen Sorgfalt ist hoch, verpflichtet doch Art. 3 GSchG jedermann, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwir­ kungen auf die Gewässer zu vermeiden. Die Grenze der Strafbarkeit liegt dort, wo ein vom Gesetz verpöntes Geschehen bei Anwendung