a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, GSchG) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätz­ lich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mit­ telbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis 6 Monate oder Busse (Art. 70 Abs. 2 GSchG). Der objektive Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist, wie oben ausgeführt, erfüllt. Fahrlässig handelt jemand, wenn seine Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich­ tigkeit nicht bedacht hat.