Sei es, dass er den Schacht nicht mit sauberem Wasser gefüllt hinterliess, sondern dass sich darin noch Reinigungswasser befand, das sich möglicherweise durch Rückfluss aus dem Sickersystem noch vermehrte. Sei es, dass während des Reinigungsvorgangs die Pumpe eingeschaltet und mit Schmutz vermischtes Spülwasser aus dem Schacht befördert wurde. 2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, GSchG) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätz­ lich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mit­ telbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft.