128 B. Gerichtsentscheide 3319 Dieser Beurteilung vermag das Obergericht nicht zu folgen. Im Pumpenabflussrohr konnten sich keine nennenswerten Schmutzabla­ gerungen gebildet haben. Zum einen wirkte dem die Fliessgeschwin­ digkeit infolge des Gefälles und der Pumpentätigkeit entgegen. Zum andern aber, und das ist wesentlicher, enthält das Wasser im Schacht, das nach Einschalten der durch Schwimmer gesteuerten Pumpe weg­ befördert wird, im Normalfall keine gröberen Schmutzteile. Diese set­ zen sich unten im Pumpensumpf nieder.