Das Kantonsgericht sprach N. vom Vorwurf der fahrlässigen Ge­ wässerverschmutzung frei. Das Obergericht gelangte auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin zu einem Schuldspruch aus folgenden Aus den Erwägungen: 1. In tatsächlicher Hinsicht steht Unbestrittenermassen fest, dass infolge der vom Angeklagten ausgeführten Spülung des Sickerlei­ tungssystems Schmutzwasser in den Bach gelangte. Das Kantonsge­ richt hat die Auffassung des Angeklagten übernommen, dass es sich dabei um Schmutz gehandelt habe, der im Pumpenabflussrohr zwi­ schen dem Pumpenschacht und dem Bach lag und durch das in den Schacht gelassene saubere Spülwasser beim Abfliessen wegge­ schwemmt wurde.