B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zu­ stand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 G ew ässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunterneh­ mens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG).