B. Gerichtsentscheide 3319 Er hat sich deshalb nicht nur des Fahrens in angetrunkenem Zu­ stand, sondern auch des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht. OGer 24.2.1998 3319 G ew ässerschutz. Der Angestellte eines Kanalreinigungsunterneh­ mens, der keine Abklärungen über den Abfluss allfällig ablaufenden Wassers trifft und dadurch eine Gewässerverschmutzung bewirkt, handelt fahrlässig (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Sachverhalt: Als Angestellter eines Rohr-Reinigungs-Unternehmens hatte N. den Auftrag mit seinem Tankreinigungsfahrzeug Schacht- und Kanali­ sationsreinigungsarbeiten auszuführen. In der Folge wurde eine Ver­ schmutzung des in der Nähe vorbeifliessenden Baches festgestellt. Die Abklärungen ergaben, dass N. die um die Neubaute führenden Sickerleitungen, die in einen Meteorwasser-Pumpenschacht münden, mit Hochdruck ausgespült hatte. Darauf war verschmutztes Wasser mit der Schachtentwässerung durch den Pumpenablauf in den Bach gelangt. Das Kantonsgericht sprach N. vom Vorwurf der fahrlässigen Ge­ wässerverschmutzung frei. Das Obergericht gelangte auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin zu einem Schuldspruch aus folgenden Aus den Erwägungen: 1. In tatsächlicher Hinsicht steht Unbestrittenermassen fest, dass infolge der vom Angeklagten ausgeführten Spülung des Sickerlei­ tungssystems Schmutzwasser in den Bach gelangte. Das Kantonsge­ richt hat die Auffassung des Angeklagten übernommen, dass es sich dabei um Schmutz gehandelt habe, der im Pumpenabflussrohr zwi­ schen dem Pumpenschacht und dem Bach lag und durch das in den Schacht gelassene saubere Spülwasser beim Abfliessen wegge­ schwemmt wurde. 128 B. Gerichtsentscheide 3319 Dieser Beurteilung vermag das Obergericht nicht zu folgen. Im Pumpenabflussrohr konnten sich keine nennenswerten Schmutzabla­ gerungen gebildet haben. Zum einen wirkte dem die Fliessgeschwin­ digkeit infolge des Gefälles und der Pumpentätigkeit entgegen. Zum andern aber, und das ist wesentlicher, enthält das Wasser im Schacht, das nach Einschalten der durch Schwimmer gesteuerten Pumpe weg­ befördert wird, im Normalfall keine gröberen Schmutzteile. Diese set­ zen sich unten im Pumpensumpf nieder. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht Wasser in grossen Mengen in den Schacht einfliesst, wie dies etwa bei einer Reinigungsspülung der Fall ist. Dass verschmutz­ tes Wasser über den Pumpenausfluss in den Bach gelangte, lässt sich vernünftigerweise nicht anders erklären, als dass der Angeklagte bei der Reinigung nachlässig vorgegangen war. Sei es, dass er den Schacht nicht mit sauberem Wasser gefüllt hinterliess, sondern dass sich darin noch Reinigungswasser befand, das sich möglicherweise durch Rückfluss aus dem Sickersystem noch vermehrte. Sei es, dass während des Reinigungsvorgangs die Pumpe eingeschaltet und mit Schmutz vermischtes Spülwasser aus dem Schacht befördert wurde. 2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, GSchG) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätz­ lich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mit­ telbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis 6 Monate oder Busse (Art. 70 Abs. 2 GSchG). Der objektive Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist, wie oben ausgeführt, erfüllt. Fahrlässig handelt jemand, wenn seine Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich­ tigkeit nicht bedacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Umgang mit Gewässern gebotenen Sorgfalt ist hoch, verpflichtet doch Art. 3 GSchG jedermann, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwir­ kungen auf die Gewässer zu vermeiden. Die Grenze der Strafbarkeit liegt dort, wo ein vom Gesetz verpöntes Geschehen bei Anwendung 129 B. Gerichtsentscheide 3320 der pflichtgemässen Sorgfalt nicht vorhersehbar ist. Die Vorherseh­ barkeit beurteilt sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Tä­ ters. Vorliegend handelte der Angeklagte als Angestellter einer auf Rohr­ reinigung spezialisierten Firma, so dass von ihm besondere Umsicht zu verlangen ist. Um so unverständlicher ist es, dass er sich weder aufgrund von Plänen oder Rückfragen bei der Bauführung über die genaue Beschaffenheit der Entwässerung und über Verlauf und Funk­ tion der Leitungsanlage inkl. Pumpe ins Bild setzte. So war ihm nicht bekannt, bei welchem Wasserstand der Schwimmer die Pumpe in Betrieb setzte, wohin der Pumpenschacht entwässerte, und ob die Leitung in die Kanalisation oder direkt in einen Vorfluter mündete. Als Spezialist, der schon verschiedentlich Aufträge in Ausserrhoden aus­ zuführen hatte, hätte er sich auch bewusst sein müssen, dass Me­ teorwasserleitungen wegen des hier üblichen Trennsystems in den meisten Fällen nicht auf eine Abwasserreinigungsanlage, sondern direkt in einen Vorfluter münden. Er unterliess es schlicht, dieser ent­ scheidenden Frage nachzugehen. Soweit er behauptet, die Arbeiten abgeschlossen zu haben, als sich im Pumpenschacht sauberes Was­ ser befunden habe, muss er sich eine ungenügende Kontrolle vorwer­ fen lassen. Die Vorinstanz hat zu unrecht ein fahrlässiges Verhalten verneint. N. ist deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. OGer 27.1.1998 3320 A ngepasste G eschw indigkeit. Kollision beim Kreuzen auf schnee­ bedeckter Strasse (Art. 32 Abs. 1 SVG). Gemäss Überweisungsverfügung wird dem Angeklagten wahlweise ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG oder ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG zur Last gelegt. 130