In einem solchen Fall darf die Ermächti­ gung des Vertreters zur Stellung des Strafantrags angenommen wer­ den, soweit das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung der Vertreter allgemein betraut ist. Einer speziellen, auf den konkreten« Fall zugeschnittenen Ermächtigung bedarf der Be­ vollmächtigte dagegen bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter. Dazu gehört das Eltern-Kind-Verhältnis, wie es in Art. 220 StGB geschützt ist, ohne Zweifel. Demgemäss hat das Obergericht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt A. nicht zur Stellung eines Strafantrages gegen die An­ geklagte wegen Verletzung von Art. 220 StGB ermächtigt war.