Es stellt sich die Frage, ob eine Vollmacht genügt, die es dem Ent­ scheid des Vertreters überlässt, ob er Strafantrag erheben will. Dies ist, wie das Bundesgericht in BGE 122 IV 209 festgehalten hat, dann zu bejahen, wenn die Verletzung von solchen Rechtsgütern in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, wie z.B. bei Hausfriedensbruch. In einem solchen Fall darf die Ermächti­ gung des Vertreters zur Stellung des Strafantrags angenommen wer­ den, soweit das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung der Vertreter allgemein betraut ist.