rechtliche Verfolgung von U. Y. gerichtete Willenserklärung. Eine sol­ che geht auch nicht aus den weiteren Textstellen hervor. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönli­ cher Natur und unübertragbar (BGE 99 IV 1 betreffend Ehrverletzung; S. Trechsel, Kurzkomm. N. 5 zu Art. 28 StGB, BGE 122 IV 208). Es kann aber durch einen Vertreter ausgeübt werden. Dabei genügt für eine Erklärungsvertretung eine generelle Vollmacht. Es stellt sich die Frage, ob eine Vollmacht genügt, die es dem Ent­ scheid des Vertreters überlässt, ob er Strafantrag erheben will.