Wurde der Antrag von einem nicht ermächtigten Vertre­ ter eingereicht, so muss die Bestätigung durch den Verletzten innert der gesetzlichen Antragsfrist erfolgen ( BGE 118 IV 167,108 la 99). Auf Aufforderung der Gerichtsleitung hat Rechtsanwalt A. als Ver­ treter des Geschädigten zwei Dokumente, die seine Ermächtigung zur Stellung des Strafantrags belegen sollen, vorgelegt. Beim einen han­ delt es sich um ein Faxschreiben des Geschädigten vom 18. Jan. 1993 an Rechtsanwalt A., womit ersterer die Vollmacht ("the necessary authority to act on my b eh a lf) übermittelt. Der handschriftli­ che Brief enthält einige Informationen.