Aus den Erwägungen: Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht jeder durch die Straftat verletzten Person zu (Art. 28 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist nach Art. 28 StGB gültig erhoben, wenn der Berechtigte innert der in Art. 29 StGB vorgesehenen Frist von drei Monaten bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form die unbedingte Willenserklärung abgibt, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei. Wurde der Antrag von einem nicht ermächtigten Vertre­ ter eingereicht, so muss die Bestätigung durch den Verletzten innert der gesetzlichen Antragsfrist erfolgen ( BGE 118 IV 167,108 la 99).