B. Gerichtsentscheide 3316 2.2 Strafrecht 3316 Strafantrag. Zur Stellung eines Strafantrages wegen Entziehung ei­ nes Unmündigen bedarf es wegen der höchstpersönlichen Natur des verletzten Rechtsgutes einer speziellen Ermächtigung. Eine Vollmacht, das Erforderliche vorzukehren, um jemanden unverzüglich die Obhut zu verschaffen, genügt nicht (Art. 28 StGB).