Darauf haben die Kläger mit Schreiben ihres Anwaltes vom 7. September 1994 die Anfechtung des Vertrages infolge Täuschung und Grundlagenirrtums erklärt. Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses fest­ zuhalten, dass die Kläger den Kaufvertrag als unverbindlich erklärt haben und dass keine nachträgliche Genehmigung des Vertrags er­ folgt ist. OGer 17.1.1998 115