Dies hat der Beklagte über seinen Rechtsvertreter am 2. Dezember 1992 be­ stritten. Nach Durchführung einer vorsorglichen Expertise über den Zustand des Daches gelangte der Vertreter der Kläger am 15. No­ vember 1993 an den Vertreter des Beklagten und drohte die einseitige Unverbindlicherklärung des Kaufvertrages an, falls der Beklagte das Dach nicht saniere, was diesen am 15. Dezember 1993 wiederum veranlasste, eine Täuschung zu bestreiten. Darauf haben die Kläger mit Schreiben ihres Anwaltes vom 7. September 1994 die Anfechtung des Vertrages infolge Täuschung und Grundlagenirrtums erklärt.