Auch wenn man dieser Auffassung zuneigen wollte, wäre zumindest zu verlangen, dass der Anfechtende seinen Vertragswillen der Gegenpartei hinlänglich dartut. Daran fehlt es aber vorliegend. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Kläger durch ihren Anwalt am 14. November 1992 Vorbringen liessen, der Beklagte habe die Mangelhaftigkeit des Daches absichtlich verschwiegen. Dies hat der Beklagte über seinen Rechtsvertreter am 2. Dezember 1992 be­ stritten.