Vorbehal­ ten wurde lediglich der Fall der vorerwähnten Eventualerklärung. Dass die Rücknahme der Kündigung nur im Einvernehmen mit der Gegen­ partei erfolgen kann, entspricht im übrigen auch der in der Lehre ver­ tretenen Auffassung (B. Schmidlin, Berner Komm. N. 74 zu Art. 31 OR; ähnlich iß ch w e n zer, Basler Komm., N. 7 f. zu Art. 31 OR). Diese zweite Autorin lässt eine Genehmigung nach erfolgter Anfechtung noch zu, wenn der Vertragsgegner die Anfechtung bestreitet und am Vertrag festhalten will. Auch wenn man dieser Auffassung zuneigen wollte, wäre zumindest zu verlangen, dass der Anfechtende seinen Vertragswillen der Gegenpartei hinlänglich dartut.