ner eingetroffen sei. Ein W iderruf nach diesem Zeitpunkt sei wegen der nun eingetretenen Nichtigkeitsfolge begrifflich ausgeschlossen; wenn sich die Parteien nachträglich einigten, den Vertrag aufrecht zu erhalten, sei dies ein neuer Vertrag (BGE 72 II 403 f.; ebenso 88 II 412). In BGE 108 II 104 hat das Bundesgericht die Anfechtungserklä­ rung als grundsätzlich unwiderruflich bezeichnet und gefolgert, dass der Anfechtende bei seiner Erklärung behaftet werden dürfe; Vorbehal­ ten wurde lediglich der Fall der vorerwähnten Eventualerklärung.