W eiter hielt das Kantonsgericht dafür, dass ein Zurückkommen auf die Unverbindlicherklärung in dem Sinne möglich sei, als der Anfech­ tende den Vertrag nach der Erklärung noch genehmigen könne, wenn der Vertragsgegner die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung be­ streite. In seiner älteren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Anfechtungserklärung nach Art. 31 OR als empfangs-, aber nicht als annahmebedürftige W illenserklärung bezeichnet, die vom Getäusch­ ten solange widerrufen werden könne, als sie nicht beim Vertragsgeg­ 114 B. Gerichtsentscheide 3314