Hingegen könne die Unverbindlichkeit eines Vertrages eventualiter erklärt werden, für den Fall, dass der Richter einen Vertrag nicht aus anderen Gründen als unwirksam erachte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn im erwähnten Schreiben, das der Anwalt der Kläger verfasst hat, ist nicht von einer Eventualanfechtung die Rede, sondern es wird klar und eindeutig einzig Täuschung und Grundlagenirrtum angerufen. W eiter hielt das Kantonsgericht dafür, dass ein Zurückkommen auf die Unverbindlicherklärung in dem Sinne möglich sei, als der Anfech­ tende den Vertrag nach der Erklärung noch genehmigen könne, wenn der Vertragsgegner die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung be­ streite.