Aus den Erwägungen: Der Beklagte macht im Hauptstandpunkt unverändert geltend, den Klägern stünden keine Ansprüche aus Sachgewährieistung zu, weil sie die einseitige Unverbindlichkeit des am 9. Juli 1991 abgeschlossenen Kaufvertrages erklärt und damit unwiderruflich ein Gestaltungsrecht ausgeübt hätten. Die Vorinstanz stellte dazu fest, eine Gestaltungserklärung sei an sich bedingungsfeindlich. Hingegen könne die Unverbindlichkeit eines Vertrages eventualiter erklärt werden, für den Fall, dass der Richter einen Vertrag nicht aus anderen Gründen als unwirksam erachte.