31 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes, StG, bGS 621.11). Für die streitige Folgeperiode 1993/94 bemisst sich das steuerbare Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Im folgenden ist zu prüfen, ob das steuerbare Einkommen für diese Folgeperiode 1993/94 von der Vorinstanz zu Recht unter Einbezug der drei Geschäftsabschlüsse 1991-92, 1992-93 und 1993-94 bemessen wurde. 77