Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführer sind erst seit 1. September 1991 Selbstän­ digerwerbende und als solche steuerpflichtig. Die Steuerveranlagung 1991/92 für die erste Steuerperiode nach der Betriebseröffnung ist rechtskräftig und nicht Gegenstand des Verfahrens. Für diese erste Steuerperiode wurde das steuerbare Einkommen nach dem seit Be­ ginn der Steuerpflicht bis zum Ende der ersten Steuerperiode erziel­ ten, auf 12 Monate berechneten Einkommen bemessen (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes, StG, bGS 621.11).