74 Abs. 2 KV; demnach steht die Verordnungskompetenz des Kantonsrates ohne Einschränkung unter dem Vorbehalt von Art. 69 KV (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfas­ sung, N 3 zu Art. 74). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitigen Elternbeiträge für den Sprachaufenthalt einer gesetzlichen Grundlage im Schulgesetz entbehren. Das formelle Gesetz enthält aber auch keine hinreichende 76 B. Gerichtsentscheide 2172