3 der vorinstanzlichen Ver­ nehmlassung sind daher unbehelflich. d) Das Legalitätsprinzip im formellen Sinn ist in einem nicht uner­ heblichen Ausmass Sache der Kantonsverfassung und die Entschei­ dung über Kausalabgaben könnte durchaus bis zu einem gewissen Grad dem Parlament oder jedenfalls dem Volk entzogen werden (vgl. dazu V. Hangartner, in AJP 2/98, 215, E. 7). Mit Blick auf Art. 69 Abs. 2 lit. b der neuen Kantonsverfassung kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der ausserrhodische Verfassungsgeber namentlich im Abgabebereich keine Milderung der strengen bundesgerichtlichen Praxis zum Legalitätsprinzip anstrebte. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus Art. 74 Abs. 2 KV;