Nach dem Willen des kantonalen Schulgesetzgebers soll die Handelsschule für im Kanton wohnhafte Eltern ohne Ausnahme unentgeltlich sein. Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, so hat dies wiederum der formelle Gesetzgeber zu entscheiden und zwar auch dann, wenn die Eltern durch die Kau­ salabgabe nur für einen Teil der Kosten der Handelsschule aufkommen müssen. Die Ausführungen in Ziff. 3 der vorinstanzlichen Ver­ nehmlassung sind daher unbehelflich.