Kommentierung in AJP, 2/98, 213 ff). Nach dieser Rechtsprechung ist die Frage, welcher Anteil des staatli­ chen Aufwandes durch Gebühren der Studierenden zu decken ist, eine wesentliche bildungspolitische Wertungsfrage, welche angesichts ihrer Tragweite vom formellen Gesetzgeber beantwortet werden muss. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Nach dem Willen des kantonalen Schulgesetzgebers soll die Handelsschule für im Kanton wohnhafte Eltern ohne Ausnahme unentgeltlich sein.